Sanktionen im SGB II

Urteil BVerfG v. 5.11.2019 1 BvL 7/16
Sanktionen Hartz IV

Unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig sind §§ 31 ff idF v 13.5.2011 soweit:
− Minderungen von mehr als 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs bei wiederholten Pflichtverletzungen.
− zwingende Rechtsfolge trotz außergewöhnlicher Härten
− nicht modifizierbare Dauer von drei Monaten trotz Erfüllung oder Bereitschaft zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten

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